Was bedeuten rabattverträge?
Seit einiger Zeit gibt es zu den Medikamenten Sofosbuvir (Sovaldi®) sowie Sofosbuvir/Ledipasvir (Harvoni®) mit der Barmer GEK und der Techniker Krankenkasse bundesweite Rabattverträge. Hepatitis&more hat bei den Kassen nachgefragt, was diese Verträge konkret für den Arzt bedeuten und ob sie vor Regressen schützen. Eine Stellungnahme bzw. Kommentar wurde von der Techniker Krankenkasse abgelehnt. Die Barmer GEK hat Stellung bezogen. Dies ist ein erfreuliches Signal. Man sollte jedoch bedenken, dass diese Aussage möglicherweise nicht die Meinung anderer Krankenkassen wiederspiegelt und dass es in keinem Fall eine juristische Gewähr gibt.

Stellungnahme Barmer GEK Berlin
Rabattverträge helfen der Krankenkasse
Muss der Arzt bei zwei vergleichbaren Therapien/Indikationen das rabattierte Produkt verordnen?
 Die konkrete Verordnung einer Therapie  obliegt – im Rahmen der ärztlichen Therapiehoheit und insbesondere unter  Würdigung patientenindividueller Gegebenheiten – dem Arzt alleine. Zum  Schutz dieser ärztlichen Therapiehoheit  ist daher auch eine Geneh migung von  Arzneiverordnungen durch die Krankenkasse nach §29 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Ärzte unzulässig. 
2. Wie soll der Arzt Wirtschaftlichkeit beurteilen, wenn er Preise nicht kennt?
 Zunächst ist festzustellen, dass sich die  Regeln für die Verordnung von Harvoni  oder anderen Arzneimitteln zur Behandlung der Hepatitis C nicht von den Regeln für andere Arzneimittel unterscheiden. Der Arzt muss wissen, für welche  Erkrankungen bei welchen Patienten ein  Arzneimittel zugelassen ist, und er muss  auch wissen, wann der Einsatz eines Arzneimittels nach Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)  unwirtschaftlich ist. Weiterhin muss er  natürlich 
berücksichtigen, ob nach dem  Stand der medizinischen Erkenntnis der  Einsatz des Arzneimittels für seinen  Patienten empfohlen wird. Informationen dazu findet der Arzt zum Beispiel  in den Leitlinien der Fachgesellschaften. Was bei Harvoni und den anderen Arzneimitteln anders ist, ist, dass nicht für  alle Patienten mit Hepatitis C, sondern  getrennt für verschiedene Patientengruppen Zusatznutzen und Wirtschaftlichkeit  beurteilt werden. Es gilt darüber hinaus  zu beachten, dass der G-BA den Zusatznutzen und damit die Wirtschaftlichkeit  einer Therapie differenziert nicht nur  nach dem Genotyp des Virus, sondern  teilweise auch nach Behandlungsstatus  („therapie-naiv“ vs. „erfolglos vorbehandelt“) und nach dem histologischem  Status der Leber (z.B. Vorliegen einer  Zirrhose) bewertet. Beschlüsse des G-BA  zur frühen Nutzenbewertung sind Teil  der Arzneimittel-Richtlinie nach §92  Abs. 1 SGB V und damit für den Arzt  bindend. Sie gelten ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses durch den  G-BA. Rechtlich wird nicht zwischen  Erst- und Folgeverordnung unterschieden. Unwirtschaftlich und damit nach §2  Abs.1 SGB V unzulässig können dadurch  auch Verordnungen werden, die zulassungs- und leitlinienkonform erfolgen.  Eine weitere Herausforderung ist, dass  Zulassung (also die Fachinformation),  Empfehlungen in den Leitlinien und die  Beurteilung durch den G-BA nicht  immer übereinstimmen, ja sich sogar  manchmal direkt widersprechen. Wir  sehen als Kasse das Problem, sind aber  weder dafür verantwortlich, noch können wir es grundsätzlich lösen. 
Das alles stellt den Arzt vor eine Herausforderung, und das damit verbundene ökonomische Risiko ist natürlich erheblich; für den Arzt in Form des Arzneimittelregresses und für die Krankenkasse in Form unnötiger Ausgaben für hochpreisige Medikamente.
Der Arzt muss neben den vorgenannten  Entscheidungen für die Wirtschafttlichkeit die Apothekenpreise gleichwertiger  therapeutischer Optionen vergleichen.  Die Rabattverträge einer Kasse helfen  Kosten zu senken, nachdem der Arzt  seine Entscheidung getroffen hat. 
Um die Ärzte, die Arzneimittel zur Behandlung der Hepatitis C verordnen, bei einer sachgerechten Entscheidung zu unterstützen, beabsichtigt die BARMER GEK, diesen Ärzten künftig Informationen zur aktuellen Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verfügung zu stellen.


                

